Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt.
Auch adoptierte Kinder fallen darunter. Solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten
nachfolgender Ordnung aus.
Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder
über.
Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum
Zeitpunkt des Todes verheiratet war.
Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende
Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus. Im Falle
der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil
des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch
Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden
Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung. Im Falle der
Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem
oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern
ein Viertel.
Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben
oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater
Staat.